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Wertungsrichter

15. März 2019 | Lizenzen

Wertungsrichter C – Lizenz

Eingangsvoraussetzungen und Bestimmungen in Auswahl nach TSO K

  • Gültig für Einzel- und Mannschaftswettbewerbe der Startklassen D und C
  • Nicht gültig für alle sonstigen DTV-Turniere sowie Turniere im Ausland
  • Der Erwerber muß selbst in die B-Klasse aufgestiegen sein oder in dieser oder einer höheren Klasse bzw. im DPV tanzen oder getanzt haben.

Wertungsrichter A – Lizenz

Eingangsvoraussetzungen und Bestimmungen in Auswahl nach TSO K

  • Gültig für Einzel- und Mannschaftswettbewerbe der Startklassen D bis A
  • Nicht gültig für ausgeschriebene DTV-Turniere, Formationswettbewerbe sowie Turniere im Ausland
  • Der Erwerber muß selbst in der jeweiligen Sektion in die A-Klasse aufgestiegen sein oder in dieser oder einer höheren Klasse bzw. im DPV tanzen oder getanzt haben.
  • Besitz der C-Lizenz, Schulungsnachweis eines LTV über die vom SAS festgesetzte Anzahl von UE für die A-Lizenz und Nachweis jeweils einer bestandenen Prüfung für die A-Lizenz.
  • Die Anzahl der erforderlichen zu wertenden Turnierveranstaltungen setzt der LTV fest.

Zusatzbestimmung des TSH zur TSO:

2.3.2 wie TSO Zusatzbestimmung TSH: Zum Erwerb der A – Lizenz muß der Wertungsrichter mindestens 25 Turniere in mindestens 15 Turnierveranstaltungen gewertet haben unabhängig von der Sektion. Der Nachweis darüber ist vor Beginn der Schulung zu erbringen. In begründeten Ausnahmefallen kann der Landessportwart auf Antrag von dieser Regel absehen.

 Wertungsrichter S – Lizenz

Eingangsvoraussetzungen und Bestimmungen in Auswahl nach TSO K

  • Gültig für Einzel- und Mannschaftswettbewerbe aller Startklassen im In- und Ausland; jedoch für ausgeschriebene DTV-Turniere nur bei Nominierung durch den SAS, für internationale Meisterschaften durch das IDSF-Präsidium mit Genehmigung des DTV-Sportwarts.
  • Nicht gültig für Formationswettbewerbe
  • A-Lizenzen können auf S-Lizenzen erweitert werden, wenn der Antrag vom LTV befürwortet wird und der SAS diesem Antrag zustimmt.

Zusatzbestimmung des TSH zur TSO:

2.4 wie TSO Zusatzbestimmung TSH: Der Antrag zur Erweiterung auf S – Lizenz wird vom Landessportwart in Absprache mit dem ZWE und dem Wertungsrichterobmann demTSH-Präsidium vorgelegt. Dieses entscheidet mit einfacher Mehrheit über Zustimmung oder Ablehnung.

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