Trainer C-Breitensport
Eingangsvoraussetzungen:
- Vollendung des 16. Lebensjahres
- Anmeldung zur Ausbildung durch einen Verein im Deutschen Tanzsportverband e. V.
- Nachweis einer abgeschlossenen 9-stündigen 1. Hilfe-Ausbildung (nicht älter als 2 Jahre) vor Abschluss der Lizenzausbildung
- Nachweis der bestandenen Leistungsprüfung (Vortanzen) vor Beginn der Ausbildung.
Trainer C-Leistungssport Standard und/oder Latein
Eingangsvoraussetzungen:
- Vollendung des 16. Lebensjahres
- Annmeldung zur Ausbildung durch einen Verein im Deutschen Tanzsportverband e. V.
- Nachweis der bestandenen Leistungsprüfung (Vortanzen) zu Beginn der Ausbildung: Prüfung der praktischen Vorkenntnisse im tänzerischen Bereich (Audition).
- Bewerber müssen mindestens B-Klasse in der jeweiligen Disziplin oder als Professional tanzen oder getanzt haben.
Vor der Lizenzerteilung:
- Nachweis einer abgeschlossenen Erste Hilfe-Ausbildung über 9 LE (nicht älter als zwei Jahre)
- Lizenzersterwerber (bisher keine anderen Lizenzen): Bestätigung über 2 LE PiG (Prävention interpersonaler Gewalt) nicht älter als 12 Monate
Lizenzneuerwerber (bereits Inhaber anderer Lizenzen z. B. TL, WR, etc.): Bestätigung über vollständigen Lizenzerhalt PiG - Vorlage eines eintragsfreien erweiterten Führungszeugnis in den Abschnitten 13, 15, 17 und 18 des Strafgesetzbuch. Das Führungszeugnis darf max. sechst Monate alt sein.
- Vorlage eines unterschriebenen Ehrenkodex
Trainer B-Leistungssport Standard und/oder Latein
Eingangsvoraussetzungen:
- Vollendung des 18. Lebensjahres
- Anmeldung zur Ausbildung durch einen Verein im Deutschen Tanzsportverband e. V.
- Nachweis der bestanden Leistungsprüfung (Vortanzen) zu Beginn der Ausbildung: Prüfung der praktischen Vorkenntnisse im tänzerischen Bereich (Audition).
- Besitz einer gültigen Trainer C-Lizenz im jeweiligen Bereich
Vor der Lizenzerteilung:
- Nachweis einer abgeschlossenen Erste Hilfe-Ausbildung über 9 LE (nicht älter als zwei Jahre)
- Bestätigung über vollständigen Lizenzerhalt PiG
- Vorlage eines eintragsfreien erweiterten Führungszeugnis in den Abschnitten 13, 15, 17 und 18 des Strafgesetzbuch. Das Führungszeugnis darf max. sechst Monate alt sein.
- Vorlage eines unterschriebenen Ehrenkodex