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Wertungsrichter bei Meisterschaften

Wertungsrichtereinsatz bei Gemeinsamen Landesmeisterschaften und Gebietsmeisterschaften
Der Wertungsrichtereinsatz für Gemeinsame Landes- und Gebietsmeisterschaften werden vom Landessportwart vorgenommen. Die Wertungsrichter sollen nach Möglichkeit (nach den Beschlüssen des Nordverbundes) aus dem Topf der Wertungsrichter für Ranglisten und Deutsche Meisterschaften kommen oder in Zukunft für diesen Topf vorgesehen sein. Weitere Wertungsrichter dürfen durch den Landessportwart dem Nordverbund vorgeschlagen werden.
Die Nordvereinbarung sagt dazu:
5. Wertungsrichter
Die nach der TSO erforderlichen Wertungsrichter werden wie folgt bestimmt:
5.1. Jeder der beteiligten Landestanzsportverbände benennt einen Wertungsrichter aus seinem Land mit entsprechender gültiger Lizenz. 5.2. Bei allen Gemeinsamen Landesmeisterschaften der Senioren und der Hauptgruppe benennt der Landessportwart des ausrichtenden Verbandes zwei weitere Wertungsrichter aus zwei nicht beteiligten Landestanzsportverbänden. 5.3 Dabei sind folgende Regeln zu beachten:

kein Landesverband darf im Wertungsgericht doppelt vertreten sein.
bei den benannten Wertungsrichtern sollte es sich um Topf- Wertungsrichter handeln.
Angehörige einer Familie und Lebenspartner dürfen – auch wenn sie für unterschiedliche Vereine werten – nicht gemeinsam als Wertungsrichter eingesetzt werden.
Ein Wertungsrichter darf in einer Wettkampfsaison nur eine Gemeinsame Landes- oder Gebietsmeisterschaft werten

 
Wertungsrichtereinsatz bei Deutschen Meisterschaften
Die Wertungsrichter für Deutsche Meisterschaften werden auf der DTV – Sportausschusssitzung II eines jeden Jahres aus dem Topf des jeweiligen Landesverbandes gelost.
Die Zusammensetzung des Topfes erarbeitet der Landessportwart in Zusammenarbeit mit dem Präsidium. Dieser „Topf“ muss vom SAS – DTV genehmigt werden.
Eingangsvoraussetzungen für den „Topf“

Besitz der S – Lizenz
S – Lizenz seit mindestens 2 Jahren (im Ermessen des SAS)
DM/DP: A-Klasse getanzt in der jeweiligen Turnierart unter Beibehaltung des BesitzstandesRL: Im Ermessen des SAS
Eingangsalter max. 60 Jahre im Wettkampfjahr
maximales Alter 70 Jahre im Wettkampfjahr

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